Das
Europäische Parlament (EP) mit Sitz im
Straßburg hat 732 Abgeordnete, davon 99 aus
Deutschland. Das Parlament vertritt derzeit 455 Millionen
EU-Bürger in 25 Mitgliedsstaaten. Die Abgeordneten
schließen sich in übernationale Fraktionen zusammen, die
nicht nach ihrem Herkunftsland sondern nach ihrer
Fraktionszugehörigkeit vereint im Plenarsaal sitzen. Das EP
wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und 14
Vizepräsidenten für eine halbe Wahlperiode.
Zwölf Wochen
pro Jahr finden Plenarsitzungen statt. In der Zwischenzeit tagen
die 17 ständigen Ausschüsse und Fraktionen in
Brüssel, um einen fortwährenden Kontakt zur Kommission
und zum Rat zu ermöglichen. Es unterhält ein
Generalsekretariat in Brüssel und Informationsbüros in
den Hauptstädten der Mitgliedsstaaten. Das EP wird alle
fünf Jahre gewählt, das letzte Mal am 13. Juni
2004.
Die Bedeutung des EP
ist durch mehrere Vertragsänderungen in den vergangenen Jahren
deutlich gestiegen. Es muss immer mehr Beschlüssen des
Ministerrates zustimmen, bevor diese in Kraft treten können.
In der Praxis hat dies dazu geführt, dass Vertreter des
Parlaments frühzeitig an der Entscheidungsfindung beteiligt
werden.
Im Wesentlichen gibt
es in der Union vier verschiedene Verfahren zur
Gesetzgebung:
Erster Schritt ist immer ein Vorschlag
(Gesetzentwurf) der EK, der von Rat und Parlament angefordert
werden kann.
-
Im Mitentscheidungsverfahren,
das für etwa aller Beschlüsse der EU gilt, sind
Ministerrat und Parlament gleich berechtigt an der
Gesetzgebung beteiligt. Der Vorschlag geht zur ersten Lesung ins
Parlament, das eine Stellungnahme abgibt, und zum Rat, der einen
Gemeinsamen Standpunkt beschließt. In der zweiten Lesung kann
das EP den Gemeinsamen Standpunkt billigen, mit der absoluten
Mehrheit ablehnen oder abändern. Der Rat kann nun alle
Änderungen des EP mit qualifizierter Mehrheit bzw. einstimmig
billigen, wenn die Kommission die Änderungen abgelehnt hat.
Billigt der Rat die Änderungsvorschläge nicht, kann ein
Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen einen Kompromiss
aushandeln. Wird ein Gemeinsamer Entwurf gefunden, müssen
Parlament und Rat ihm in der dritten Lesung zustimmen, damit er zum
Rechtsakt wird (Art. 251 EG).

-
Im Zusammenarbeitsverfahren
kann das Parlament Änderungen nur vorschlagen, jedoch nicht
durchsetzen, sofern der Rat die Änderungen einstimmig ablehnt.
Dieses Verfahren wird ausschließlich in der Wirtschaftspolitik
angewendet (Art. 252 EG).
-
Im dem älteren
Anhörungsverfahren (Agrarpolitik) hat das Parlament nur
eine beratende Funktion.
-
Das Zustimmungsverfahren wird
bei Verträgen zum Beitritt oder zur Assoziierung weiterer
Staaten bei Schaffung neuer Strukturfonds, bei Übertragung von
Aufgaben an die Europäische Zentralbank (EZB), bei Ernennung
der Kommission und des Kommissionspräsidenten sowie bei der
Verhängung von Sanktionen an Mitgliedsländer mit der
absoluten Mehrheit angewendet.
Mit dem
Budgetrecht hat das EP die Befugnis, den
jährlichen Haushaltsplan als Gesetz zu verabschieden. Das EP
und der Rat sind für Beratung und Feststellung des Haushalts
der Union zuständig (Haushaltsbehörde). Bei allen
Ausgaben, die sich nicht direkt oder indirekt aus Vorschriften der
EU-Verträge ergeben (nichtobligatorische Ausgaben), hat das EP
das letzte Wort in Höhe und Verteilung. Das sind in etwa die
Hälfte der Gesamtausgaben und damit für die
Weiterentwicklung der EU besonders wichtige: Sozial- und
Regionalpolitik, Forschung, Umwelt etc. Bei den obligatorischen
Ausgaben kann das Parlament Änderungen vorschlagen.
Möglich ist auch, den Haushaltsentwurf insgesamt
abzulehnen.
Etwas weniger als
die Hälfte der Eigenmittel der EU wird für die
gemeinsame Agrarpolitik ausgegeben, ein weiteres Drittel
gilt der Förderung benachteiligter Regionen.
Eine
zusätzliche wichtige Aufgabe des EP ist es, seine
Kontrollrechte Rat und Kommission gegenüber
auszuüben. Es muss der Ernennung einer neuen Kommission und
ihres Präsidenten zustimmen; mit der Mehrheit der Abgeordneten
kann sie einem amtierenden Kommissar das Vertrauen entziehen bzw.
mit der Zweidrittelmehrheit eines Misstrauensvotums die ganze
Kommission zum Rücktritt zwingen.
Außerdem muss
am Anfang einer Ratspräsidentschaft ein Arbeitsprogramm und am
Ende ein Rechenschaftsbericht vor dem Parlament abgelegt werden,
ebenso bei Gipfeltreffen. Weitere Kontrollmöglichkeiten des EP
sind monatliche Fragestunden bei Rat und Kommission, Debatten
über den Gesamtbericht der Kommission und die Einsetzung von
Untersuchungsausschüssen bei Verdacht auf Verstöße
gegen das Gemeinschaftsrecht. Auch die EZB muss einen
Rechenschaftsbericht ablegen und vor den Parlamentsausschüssen
Rede und Antwort stehen. Bei Fragen zur Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik (GASP) kann das EP Stellungnahmen abgeben, die
vom Rat berücksichtigt werden müssen. Das EP soll eine
unabhängige Kammer sein, die vor allem den Interessen der
Bürger verpflichtet ist.
In der EU gibt es
ca. 342 Mio. Wahlberechtigte, jedoch hat die Beteiligung an
den Wahlen zum Europäischen Parlament zuletzt
auf 43,0 % (1999:
45,2 %) abgenommen. Dies zeigt das mangelnde Interesse seitens
der Bevölkerung, auf das politische Geschehen in der EU
Einfluss zu nehmen. Einige Gründe spielen dabei eine Rolle:
Die Politiker unternehmen nicht ausreichend Bemühungen, ihre
Wähler genügend zu informieren und einzubinden; auch in
den Medien sind Europa- Themen untergewichtet. So kommt es,
dass sich viele nicht direkt von der EU- Politik betroffen
fühlen und diese als bürgerfern empfinden. Aufgrund der
geringen Wahlbeteiligung lässt sich hinterfragen, wie weit die
EU durch die Bürger demokratisch legitimiert ist. Für die
Zukunft wird es wichtig sein, dass dem EP als einzig direkt
gewähltem Organ auf EU-Ebene noch mehr Entscheidungsgewalt und
Kompetenzen übertragen werden. Gefordert wird die Ausdehnung
des Mitentscheidungsverfahren auf alle Politikbereiche; die
Außen-, Sicherheits-, Innen- und Justizpolitik sollen
vergemeinschaftet werden. Ziel wäre ein einheitliches
europäisches Wahlverfahren und die Benennung des
Kommissionspräsidenten durch das EP. Dies wirft wiederum die
Frage auf, ob die angestrebte politische Einigung Europas in einem
Bundesstaat mit eigener Verfassung münden soll.

Die
Rechtsakte der EU-Organe:
-
Verordnungen sind in der
gesamten EU gültige und verbindliche Gesetze, die über
dem nationalen Recht stehen.
-
Richtlinien sind
Weisungen an die EU-Staaten, nationale Gesetze oder Vorschriften zu
ändern oder neu zu erlassen, um ein verbindlich vorgegebenes
Ziel zu erreichen (Art. 249 EG). Ein großer Teil der in
Deutschland erlassenen Gesetze beruht auf der Umsetzung von
EU-Richtlinien. Für die Bevölkerung ist es somit meist
schwer erkennbar, wie viel Einfluss die Europäische Union
gerade auf nationale Gesetze hat.
-
Entscheidungen sind
Rechtsakte, die Einzelfälle verbindlich regeln.