Der Rat
der Europäischen Union, auch bekannt als
Ministerrat, ist eine
auf der Welt einmalige Institution. Im Rat tagend erlassen die
Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften für die Union, setzen ihr
politische Ziele, koordinieren ihre nationalen Politiken und regeln
Konflikte untereinander und zwischen ihnen und anderen
Institutionen. Er darf nicht mit dem Europäischen Rat
verwechselt werden.
JUSTUS-LIPSIUS-GEBÄUDE, Strassburg
Der Rat trägt
zugleich Merkmale einer supranationalen und einer
zwischenstaatlichen Organisation. In bestimmten Angelegenheiten
entscheidet er mit qualifizierter Mehrheit, in anderen kann er nur
einstimmig entscheiden. Der Rat ist in seinen Verfahren, seiner
Arbeitspraxis und selbst in seinen Konflikten auf ein Maß an
Solidarität und Vertrauen angewiesen, das in
zwischenstaatlichen Beziehungen selten ist.
Auf jeder Tagung des
Rates kommen Vertreter der Mitgliedstaaten zusammen, in der Regel
Minister, die den Parlamenten und der Öffentlichkeit in ihren
Ländern Rechenschaft schuldig sind. Heute finden
regelmäßige Ratstagungen zu mehr als 25 verschiedenen
Sachbereichen statt. Der Rat "Allgemeine Angelegenheiten"
(Außenminister), "Wirtschaft und Finanzen" und
"Landwirtschaft" tagt monatlich. Zu anderen Themen wie Verkehr,
Umwelt und Industrie tagt der Rat viermal
jährlich.
1994 tagte der
Ministerrat rund 100mal. Dabei erließ er rund 300
Verordnungen, 50 Richtlinien und 160 Entscheidungen.
Der Ratsvorsitz
Den Vorsitz im Rat
führen die Mitgliedstaaten abwechselnd für je sechs Monate, von Januar bis
Juni und von Juli bis Dezember.
Mit der Erweiterung
und Vertiefung der Aufgaben der Union hat auch die Bedeutung des
Ratsvorsitzes zugenommen. Der Ratsvorsitz hat folgende
Aufgaben:
-
Vorbereitung und Leitung aller
Tagungen des Rates;
-
Ausarbeitung von Kompromissen und
pragmatischen Lösungen für dem Rat unterbreitete
Probleme;
-
Sicherung der Kohärenz und
Kontinuität der Entscheidungen.
Beschlussfassung
Die Zahl der Stimmen
jedes Mitgliedstaates ist in den Verträgen festgelegt. Die
Verträge legen außerdem fest, in welchen Fällen die
einfache Mehrheit, die qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit
verlangt werden.
Ab 1. November 2004
gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht, wenn die folgenden
beiden Bedingungen erfüllt sind:
-
Die Mehrheit der Mitgliedstaaten
stimmt dem Vorschlag zu (in bestimmten Fällen eine
Zweidrittelmehrheit).
-
Mindestens 232 Stimmen (d.h. 72,3 %
der Gesamtstimmen) werden für den Vorschlag abgegeben (das ist
in etwa das gleiche Verhältnis wie im früheren
System).
Jeder Mitgliedstaat
kann darüber hinaus beantragen, dass überprüft wird,
ob die Ja-Stimmen mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der
Union entsprechen. Ist dies nicht der Fall, kommt der Beschluss
nicht zustande.
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Stimmenanzahl je Land (ab
01/11/2004)
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Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes
Königreich
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29
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Spanien, Polen
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27
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Niederlande
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13
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Belgien, Tschechische Republik, Griechenland,
Ungarn, Portugal
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12
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Österreich, Schweden
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10
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Dänemark, Irland, Litauen, Slowakei,
Finnland
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7
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Zypern, Estland, Lettland, Luxemburg,
Slowenien
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4
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Malta
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3
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Insgesamt
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321
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3.
Einstimmigkeit:
Dabei hat jedes Land eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt
durch Abstimmung oder im Konsens verfahren. Einstimmigkeit ist in
der Ersten Säule für einige wichtige Angelegenheiten, vor
allem hinsichtlich des Beitritts neuer Mitgliedstaaten und
Vertragsänderungen vorgesehen. In der 2. und 3. Säule
dagegen ist grundsätzlich für die meisten Beschlüsse
Einstimmigkeit erforderlich.
4. Doppelte
Mehrheit:
Die Qualifizierte Mehrheit hat
einen entscheidenden Makel. Mit der Erweiterung der EU sind eine
ganze Reihe kleiner Staaten hinzugetreten. Die Stimmengewichtung
der Qualifizierten Mehrheit trägt jedoch nicht der
Bevölkerungsverteilung Rechnung. Eine Stimme eines Franzosen
oder Deutschen wiegt sehr viel weniger, als die eines Letten oder
Tschechen. Die großen Länder sehen sich nun zunehmend in
eine Defensivposotion gedrängt.
Mit dem Konzept zur Doppelten Mehrheit wird eine Lösung
gefunden, die die Interessen der aller Länder angemessen
berücksichtigt. Zwei Ungerechtigkeiten werden damit
ausgeräumt: 1. Große EU-Mitglieder können
einen Beschluss nicht aufgrund einer Bevölkerungsmehrheit
über kleine Mitgliedsländer hinwegbeschließen. Sie
benötigen auch 50% der Mehrheit aller EU-Länder.
2. Kleine EU-Länder werden nicht ihr
überproportionales Stimmengewicht ausnutzen, da sie mind. 60%
der EU-Bevölkerung repräsentieren müssen. Damit sind
die Interessen der großen und kleinen EU-Mitglieder
gewahrt.
Die Union und ihre
Mitgliedstaaten erarbeiten und verwirklichen eine gemeinsame
Außen- und Sicherheitspolitik, die sich auf alle ihre Bereiche
erstreckt.
Die Zusammenarbeit
in den Bereichen Justiz und Inneres soll die Freizügigkeit
innerhalb der Union gewährleisten und abgestimmte
Maßnahmen in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse
ermöglichen. Der Unionsvertrag nennt als Angelegenheiten von
gemeinsamem Interesse u. a. Kontrollen an den Außengrenzen der
Union, Asylpolitik, Einwanderungspolitik und den Kampf gegen
Terrorismus, Drogen und andere schwerwiegende Formen der
internationalen Kriminalität.